Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bauschreinerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die “Vertragsordnung für Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbetätigen Vertragspartner erteilt wird.
2. Sonstige Bauleistungen und LieferungenFür alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers
ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der
Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere
Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf
Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie
ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert
sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware
oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach
Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher
Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer
die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern
oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes
Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das
Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich,
schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht
bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängel-beseitigungsaufwandes.
2.6 VergütungIst die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche AbnahmeSofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4. Pauschalierter SchadensersatzKündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.1 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu
kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach
Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und
Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche
gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten,
soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere)
liegen und üblich sind.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. 7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung derVergütung Eigentum
des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von
dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die
ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken,
zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter
veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen
den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des
gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung
der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt
die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit
allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag
des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den,
den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen
Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum
Wert der übrigen Gegenstände.
9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der
Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung
weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie
sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.